Besuch von Film Streaming-Seiten wie Movie2k, kinos.to oder Megavideo bald illegal?
Websites, die per Stream das Anschauen aktueller Kinofilme ermöglichen, sind schon lange Thema von Piraterie-Diskussionen. Nun meldet sich der französische Politiker Jacques Toubon zu Wort und legt dar, wie man diesem Trend Einhalt gebieten könnte. Lediglich eine kleine Anpassung der Rechtslage könnte diesen Weg bahnen. Doch stellt sich, wie auch schon des Öfteren in der Vergangenheit, die Frage, ob sich diese Idee tatsächlich durchsetzten kann.
Der ehemalige französische Kultur- und Justizminister Jacques Toubon glaubt, dass es, zumindest den französischen Usern bald verboten werden könne, Websites à la Kinos.to, movie2k.com oder megavideo.com anzusurfen. Nötig wäre hierzu eine Anpassung des Urheberrechts, was der Behörde HADOPI, die sich mit Copyrightverletzungen innerhalb des WWW auseinander setzt, Tür und Tor öffnen würde. Ganz so einfach ist es dann doch nicht, denn die technischen Möglichkeiten und Voraussetzungen stehen der Theorie im Wege.
Theoretisch gesehen würde dieses Vorhaben leicht in die Tat umgesetzt werden können, eventuell ist eine Anpassung des Gesetzes auf heutige Gegebenheiten und Medien sogar ratsam. Von der technischen, sowie der juristischen Perspektive aus betrachtet, erschwert sich die Situation. Da ein angeschauter Stream offline nicht ohne weiteres noch einmal angesehen werden kann, sind sich Juristen nicht einig, ob dies mit dem Download des Inhaltes gleichgesetzt werden kann.
Ebenso setzt Toubons Vorhaben voraus, dass die Websitebetreiber die gespeicherten IP-Adressen der Nutzer herausgeben. Doch die Anbieter sitzen meist im Ausland, wo die Rechtslage, speziell in Punkto Datenschutz, häufig anders aussieht. Zusätzlich würden Betreiber solcher Websites niemals bei der Ermittlung gegen eigene User kooperieren. Daher gäbe es nur noch die Möglichkeit eine lückenlose Datenüberwachung zu gewährleisten und zeitgleich Verfälschungen von IP-Adressen auszuschließen, oder solche Websites direkt zu sperren. Beides würde mit der französischen Rechtslage nicht konform gehen.
Quelle: gulli.com
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